Donnerstag, 10. Dezember 2009

Bartender und die Garantenstellung


Vor einiger Zeit hielten mein Kollege und ich einen Vortrag während einer DBU-Sitzung Hamburg Schleswig Holstein. Dabei ging es um Alkohol im Straßenverkehr, aber auch um die Garantenstellung eines(r) Bartenders/in gegenüber seinem Gast.
Ich denke, dass ist mal ein ganz interessantes und auch kein unwichtiges Thema.

Was ist das? Eine Garantenstellung?
INGERENZ(lat. Ingerere = sich in etwas (hier: eine fremde Sphäre) einmischen) ist ein Verhalten, durch das eine Gefahr geschaffen wird und das zur Abwendung gerade dieser Gefahr verpflichtet.
Garantenstellung:
Wer wann für den Schutz eines Rechtsgutes besonders verantwortlich ist, wurde im Strafrecht nicht gesetzlich geregelt, sondern durch die Rechtsprechung und Wissenschaft entwickelt. Solch eine Pflicht umfasst bei Beschützergaranten, Gefahren für bestimmte andere Personen abzuwehren. Diese Pflicht besteht in folgenden Beziehungen:
• in engen familienrechtliche Beziehungen (gegenüber Kindern, (Groß-)Eltern, Ehepartnern, eingetragenen Lebenspartnern)
• andere Lebens- und Gefahrengemeinschaften (z. B. Bergsteigergruppe, aber nicht in einer gewöhnlichen WG)
• freiwillige Übernahme der Beschützerfunktion (z. B. Notarzt, Rettungsdienstpersonal, Babysitter)
Überwachungsgaranten wird dagegen eine Gefahrenquelle zugeordnet; sie müssen Sorge tragen, dass aus dieser Gefahr keine Schäden für andere entstehen:
• Verkehrssicherungspflichten (z. B. Hauseigentümer für Räumung und Streuung der Zufahrt)
• Pflichten zur Beaufsichtigung Dritter (z. B. Aufsichtspflicht von Eltern über ihre eigenen Kinder oder von Erziehern für anvertraute Kinder),
Pflichten aus Ingerenz, also aus gefährdendem Vorverhalten (fahrlässige Verursachung eines Unfalls, Vernachlässigung einer Verkehrssicherungspflicht).

Sie ist in vielen Verordnungen und Gesetzten „versteckt“ enthalten.
Aber ich gehe hier nur spezifisch auf den Gastwirt(Bartender/in) bzw. Gastgeber/in ein.

Aus der Garantenpflicht gegenüber dem Gast können sich Schadensersatzforderungen ergeben.
§ 823 BGB Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit (…) widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Verstanden? Nein? Hier die Übersetzung. Und was heißt das eigentlich für den Gastgeber?

Demnach ist dieser verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Gäste ohne Gefahr für Leib, Leben und für alle nur denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen muss. Es genügt, dass er die Sicherungsvorkehrungen zu treffen hat, die ein verständiger und vorsichtiger Gastwirt für ausreichend halten darf, um die Gäste vor Schaden zu bewahren, da sonst Schadensersatzforderungen eines Gastes auf Euch zu kommen könnten.

Das berühmteste Beispiel für eine Garantenstellung kennen bestimmt alle, da sie ja (in Auszügen)oft öffentlich im Gastraum ausgehangen werden muss.
§ 9 JuSchG Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke (…), an Kinder und Jugendliche,
2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren

weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

Ein weiteres Beispiel für die Garantenstellung findet man im
§ 20 GastG Allgemeine Verbote
Verboten ist,
1. …..
2. In Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene zu verabreichen.
3. ….
Das kanntet ihr aber sicherlich nicht alle. Oder? Und wie oft hat man das schon gemacht?

Das wichtigste in dieser Hinsicht ist aber der
§ 13 StGB Begehen durch Unterlassen
(1) Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch sein Tun entspricht.

Auf „Normaldeutsch“ bedeutet das, man begeht eine Straftat, wenn man die Möglichkeit hat eine Straftat (bei Euch zum Beispiel Trunkenheit im Verkehr) zu verhindern, es aber durch Unterlassen geschehen lässt.
Diese Straftat kann natürlich jeder begehen und nicht nur Gastwirte. Das ist natürlich klar.
Ihr habt aber eine Garantenstellung gegenüber eurem Gast.
Den durch Unterlassen ist mitschuldig, wer den Betrunkenen von einer Fahrt nicht abhält, obwohl er aufgrund einer Garantenstellung dazu verpflichtet ist.

Hier zwei wahre Fälle aus der Praxis:
Der Verurteilte betreibt eine Gastwirtschaft. Gegen Mitternacht kehrten drei Gäste bei ihm ein. Alle drei hatten schon vorher Alkohol getrunken. In der Gastwirtschaft knobelten sie zehn bis zwölf Runden Whisky aus. Gegen drei Uhr morgens wollten sie mit dem Auto wegfahren. Der Gastwirt erkannte, dass keiner mehr von ihnen in der Lage war einen Pkw zu führen und bot an, ein Taxi zu rufen. Sie folgten dem Ratschlag nicht. Der Blutalkoholgehalt betrug bei dem der den Wagen führte 2,14 Promille und der Beifahrer hatte 1, 97 Promille.
Auf dem Weg nach Hause kam der Wagen infolge der Fahruntüchtigkeit des Fahrers von der Straße ab und geriet auf einen Acker. Dort überschlug sich der Pkw mehrere Male. Beide Insassen wurden dabei verletzt.
Das Amtsgericht hat den Gastwirt auf fahrlässiger Körperverletzung verurteilt.
Seine Berufung wurde vom Landgericht verworfen und somit das Urteil des Amtsgerichtes bestätigt.
Als Begründung nannte die Strafkammer, dass der Wirt das Wegfahren der Gäste verhindern hätte müssen, indem er dem vermeintlichen Fahrer den Zündschlüssel abnimmt oder aus dem Zündschloss zieht. Wenn das nicht möglich ist, hätte er sie zumindest vorher aufhalten oder schnellstmöglich die Polizei herbeirufen müssen.
Ein anderer Fall:
Ein Gastwirt wollte Feierabend machen und brachte seinen stark alkoholisierten Gast vor die Tür. Dies bekamen andere Gäste, die das Gasthaus ebenfalls verließen, mit.
Vor der Tür „stellte“ der Wirt ihn nun an die dortige Hauswand des Lokals ab.
Daraufhin kippte der betrunkene später auf die Straße, wo er dann von einem Lkw erfasst wurde.
Der Mann erlag wenig später seinen schweren Kopfverletzungen im Krankenhaus.
Das Gericht befand den Wirt unter anderem auf Grund der Zeugenaussagen der fahrlässigen Köperverletzung mit Todesfolge für Schuldig, weil hier die Garantenstellung grob verletzt wurde.

Worauf will ich hinaus?

Ich möchte ganz bestimmt keine Panik machen.
Ich wollte euch nur mal sensibilisieren, auch wenn euch in dieser Hinsicht bisher noch nichts passiert ist, kann es immer sein, dass auch gegen eine(n) Bartender/in in bestimmte Fällen juristische Schritte eingeleitet werden können.
Also wenn es bei euch zu ähnlichen Begebenheiten kommen sollte, einfach die Polizei verständigen.
Lieber einmal mehr als einmal zu wenig.

In diesem Sinne bis zum nächsten Mal.

Olaf

2 Kommentare:

Jens Gröning hat gesagt…

Sehr interessanter Bericht, Olaf.

Mich würde an dieser Stelle interessieren, wer denn im Fall der geschilderten Fälle der Kläger ist?

Zum einen hab ich noch nie davon gehört, dass z.B. Betroffene die Aussage machen: "Daran ist aber die Bar XY schuld, in der wir grade waren!" Zum anderen hab ich noch nie von einem Fall gehört, in dem dann die Polizei den oder die Alkoholisierten dazu befragt, wo sie sich denn zuletzt ihren Rausch angetrunken haben, um dann denjenigen zur Rechenschaft zu ziehen. Also wer ist Kläger? Der Staat?

Dennoch ein sensibles Thema, über welches sich mit Sicherheit selten jemand Gedanken macht. Zwar schenken die meisten von uns Bartendern stark alkoholisierten Personen nichts mehr aus, aber ich glaube es kommt seltener vor, dass man den Gast beim Verabschieden fragt, ob er mit dem Auto da ist und noch vorhat, dieses zu bewegen...

Ich hoffe, Dein Bericht regt zum Nachdenken an.

Lieben Gruss
Jens

Olaf Wüstenhagen hat gesagt…

Hallo Jens,
schön, dass Dich mein Bericht interessiert.
Du hast Recht, wenn niemand da ist, der etwas anzeigt, obwohl etwas passiert ist(Unfall), wird eine Anzeige "Von Amts Wegen" gefertigt.
Im Falle des Ablebens des Gastes im zweiten Fall, wurden von der Kripo die Zeugen ermittelt.
So konnte der Fall rekonstruiert- und der Wirt Verurteilt werden.

Auch hast du recht, dass Der Gast dem Bartender NICHT sagt, dass er jetzt in sein Pkw steigt um nach Hause zu fahren.
Aber Du hast es ja selbst erlebt, dass soetwas durchaus vorkommen kann. Oder warum meinst Du sind die Gäste damals im Café 7 nach dem Genuss von Alkohol Richtung Parkplatz gelaufen? Bestimmt nicht, um einen Bus zu nehmen. Also kann es schon manchmal vorkommen, dass ein Bartender 1+1 zusammenziehen kann, wenn er sowas sieht.
Wollte nur senibiliseren und nicht als Herr "Wachtmeister" auftreten. Aber das weißt Du ja.;o)
LG aus Hamburg

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